Gegendarstellung: „Ein Journalist hinter Gittern – weitere Hintergründe zur Inhaftierung von Olaf Kampmann“

Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhielt die Redaktion des wirbleibenalle.org-Blogs ein E Mail-Schreiben des Anwalts von Klaus Mindrup weitergeleitet. In diesem Schreiben zeigte der Anwalt die Vertretungsvollmacht seines Mandanten an und bemängelte die Darstellung des Artikels „Ein Journalist hinter Gittern – weitere Hintergründe zur Inhaftierung von Olaf Kampmann“. Es wurde sich daraufhin mit dem Anwalt geeinigt, die anwaltliche E-Mail zu veröffentlichen, womit aus Sicht der Redaktion „der Position des Mandanten, genüge getan ist.“ Der Anwalt forderte die Redaktion zudem auf, dass „beigefügte Anlagen mitveröffentlicht werden, um dem Leser vollen Einblick zu gewähren“. Diesem Wunsch geht die Redaktion hiermit nach.


Anwaltliche E-Mail vom 11.05.2018:

Hiermit zeige ich Ihnen die Vertretung von Herrn Klaus Mindrup an. Auf mich lautende Vollmachtsurkunde füge ich dieser E-Mail bei (Vollmacht liegt der Redaktion vor).

Nach hiesigem Kenntnisstand sind Sie Verantwortlicher im Sinne des Presserechtes für die Inhalte der Internetseite „wirbleibenalle.org“. Auf dieser Seite wurde mit Datum vom 04.05.2018 unter der Überschrift „Ein Journalist hinter Gittern – weitere Hintergründe zur Inhaftierung von Olaf Kampmann“ ein Artikel veröffentlicht, der meinen Mandanten betrifft und leider zahlreiche falsche Behauptungen enthält.

Im Einzelnen:

1.) In dem Artikel wird behauptet, Herr Kampmann habe aus Kostengründen auf die Einlegung einer Berufung verzichtet.

Dies ist unwahr.

Richtig ist, dass die damalige Prozessvertreterin Herrn Kampmanns, Rechtsanwältin Hölzer, mit Datum vom 15.07.2014 (im Schriftsatz fälschlicherweise 15.07.2013 bezeichnet) die zuvor eingelegte Berufung ausführlich begründete (Berufungsbegründung als .pdf), das Kammergericht die Begründung prüfte, ihr allerdings keine Aussicht auf Erfolg bescheinigte (Ankündigung der beabsichtigten Zurückweisung als .pdf), und sie schließlich zurückwies (Zurückweisung als .pdf). Es ist also keinesfalls so, dass aus Kostengründen keine Berufung eingelegt worden sei.

2.) Irreführend unvollständig ist auch die Aussage, dass Herr Kampmann den zu unterlassenden Satz aus dem Tenor des Urteils des Landgerichtes Berlin vom 03.04.2014 unkenntlich gemacht habe. Dies mag für die Seite „prenzlberger-stimme.de“ gelten, nicht jedoch für die Facebookseite der Prenzlberger Stimme, auf der der inkriminierte Satz bis zum heutigen Tage fast wortwörtlich zu finden ist:

3.) Irreführend ist auch, dass der erste Ordnungsmittelantrag zwei Jahre nach dem Urteil des Landgerichtes Berlin vom 03.04.2014 gestellt worden sei. Da das Urteil erst mit Zurückweisung der Berufung am 08.06.2015 rechtskräftig wurde, war die Stellung eines Ordnungsmittelantrages zuvor nicht möglich.

4.) Unrichtig ist auch, dass sich die Ordnungsmittelanträge auf Passagen beziehen, die zuvor keinerlei Anstoß erregt hätten.

Richtig ist vielmehr, dass sich die Ordnungsmittelanträge sowohl gegen die ununterbrochene, (fast) wörtliche Wiedergabe des inkriminierten Satzes auf der Facebookseite der Prenzlberger-Stimme als auch gegen die sinngemäße Verbreitung der Aussage in den folgenden Abschnitten des Artikels „Überraschung: Mindrup doch Grundeigentümer am Fleesensee!“ richteten. Auch die sinngemäße Verbreitung des Satzes ist durch das Urteil untersagt.

5.) Unrichtig ist auch, dass Herr Mindrup 1.500,- € Ordnungsgeld beantragt habe. Die Festsetzung des angemessenen Ordnungsmittels wurde stets vollständig in das Ermessen des Gerichtes gelegt.

Nach alledem haben Sie sicherlich Verständnis, dass wir eine Korrektur der unrichtigen Aussagen verlangen.

Hierfür haben wir uns den 25.05.2018 vorgemerkt.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp S. Zeltner
Rechtsanwalt

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